Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

Teil I – Allgemeine Einkaufsbedingungen

§ 1 Ausschließliche Geltung

1. Für alle von uns erteilten Aufträge und Bestellungen sowie daraufhin geschlossene Verträge ­ im Folgenden „Bestellung(en)“ ­ gelten ausschließlich diese Einkaufsbedingungen; Abweichungen sind im Einzelfall insgesamt oder für einzelne Regelungen ausdrücklich schriftlich zu vereinbaren. Sie gelten auch für künftige Bestellungen. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers oder Lieferanten ­ im Folgenden „Lieferant(en)“ ­ werden von uns insgesamt nicht anerkannt, auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen bzw. in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten dessen Lieferungen/Leistungen vorbehaltlos annehmen und/oder dessen Rechnungen vorbehaltlos zahlen.

2. Abweichungen, Änderungen und/oder Ergänzungen von Vereinbarungen zwischen dem Lieferanten und BESTAIR, einschließlich dieser Einkaufsbedingungen, bedürfen der Schriftform, auf die nur in schriftlicher Form verzichtet werden kann.

3. Soweit diese Einkaufsbedingungen oder einzelne Rechtsgeschäfte zwischen BESTAIR und dem Lieferanten Schriftform vorsehen, werden die Erleichterungen des § 127 Abs. 2 BGB in Anwendung gebracht.

§ 2 Angebot, Bestellung, Auftragsbestätigung

1. Etwaige Angebote des Lieferanten erfolgen unentgeltlich und begründen keinerlei Verpflichtung für uns. Der Lieferant hat sich im Angebot genau an unsere Anfrage/Angebotsvorgaben zu halten und auf Abweichungen ausdrücklich hinzuweisen.

2. Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 4 (vier) Werktagen nach Eingang schriftlich durch Auftragsbestätigung anzunehmen; andernfalls sind wir berechtigt, die Bestellung ohne weitere Verpflichtung für uns zu widerrufen. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so sind wir nur dann gebunden, wenn der Lieferant hierauf ausdrücklich hinweist und wir der Abweichung schriftlich zustimmen. Die Annahme von Lieferungen und/oder Leistungen sowie Zahlungen durch BESTAIR bedeuten keine Zustimmung.

§ 3 Preise und Zahlung

1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Spätere Preiserhöhungen, auch wenn gestiegene Arbeits- oder Materialkosten vorliegen, sind ausgeschlossen. Soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, basieren die Preise auf Lieferung „frei Haus“, einschließlich Verpackung.

2. Rechnungen sind in EURO auszustellen, Zahlungen durch BESTAIR werden ausschließlich in EURO geleistet.

3. Zahlungen durch BESTAIR erfolgen innerhalb von 30 Kalendertagen unter Abzug von 3% Skonto oder innerhalb von 60 Tagen netto, jeweils gerechnet ab Erhalt einer ordnungsgemäßen, prüffähigen Rechnung.

4. Die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns ohne Einschränkung zu.

§ 4 Lieferzeit und Lieferung

1. Die vereinbarte Lieferzeit ist verbindlich einzuhalten. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang bei der von BESTAIR benannten Lieferanschrift, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen und Leistungen auf deren Abnahmefähigkeit an. Bei erkennbarer Verzögerung einer Lieferung oder Leistung ist BESTAIR unverzüglich ­ unter Angabe der Gründe ­ über die voraussichtliche Verzugsdauer zu informieren und ihre Entscheidung einzuholen. Die BESTAIR wegen verspäteter Lieferung oder Leistung zustehenden gesetzlichen Ansprüche werden hiervon nicht berührt.

2. Gerät der Lieferant in Liefer-/Leistungsverzug, so stehen uns die gesetzlichen Ansprüche uneingeschränkt zu.

3. Lieferungen und Leistungen haben „frei Haus“ zu erfolgen, einschließlich Verpackung.

4. Teillieferungen und vorzeitige Lieferungen sind nur zulässig, wenn sich BESTAIR hiermit ausdrücklich schriftlich einverstanden erklärt hat. Der Zahlungsanspruch wird jedoch frühestens zum ursprünglich vereinbarten Liefertermin fällig.

5. In Fällen von höherer Gewalt, Betriebs- oder Verkehrsstörungen, insbesondere auch bei Streiks oder sonstigen unvorhersehbaren Ereignissen, die wir nicht von uns zu vertreten sind und die die Abnahme bzw. Verwendung der Lieferungen und/oder Leistungen in unserem Unternehmen oder bei unseren Kunden unmöglich machen oder wesentlich erschweren, wird unsere Abnahmeverpflichtung entsprechend unseres tatsächlichen Bedarfs aufgeschoben. Wird hierdurch die Abnahme um mehr als 8 (acht) Wochen verzögert, sind wir nach unserer Wahl auch berechtigt, ganz oder teilweise – im Umfang der betroffenen Menge – vom Vertrag zurückzutreten.

§ 5 Gefahrenübergang, Eigentumserwerb

1. Die Gefahr der zufälligen Beschädigung oder des zufälligen Unterganges/Verlustes der Lieferung geht ­ auch wenn wir die Übernahme der Frachtkosten erklärt haben sollten ­ erst mit Eingang bei der von uns angegebenen Lieferanschrift, im Falle zusätzlich zu erbringender Leistungen (Aufstellung, Montage etc.) mit der Abnahme auf uns über.

2. Mit Gefahrenübergang erwerben wir das uneingeschränkte Eigentum an den Waren und Leistungen.

§ 6 Mängelhaftung

1. Wir prüfen die Ware bei Annahme auf Unversehrtheit der Verpackung und Anzahl der benannten Packstücke, sowohl stichprobenartig auf Menge, Materialeigenschaften und Maßgenauigkeit. Dabei erkennbare Mängel und/oder Mengendifferenzen werden von uns sodann unverzüglich gegenüber dem Lieferanten gerügt. Nicht erkennbare Mängel ­ etwa solche, die erst im Laufe von Folgeprozessen festgestellt werden ­ werden wir unverzüglich nach Entdeckung rügen. Erteilt uns der Lieferant ein Abnahmeprüfzeugnis, in dem er erklärt, dass die gelieferte Ware die vereinbarten Merkmale erfüllt, ist unsere Untersuchungs- und Rügepflicht auf die Prüfung der Unversehrtheit der Verpackung und Anzahl der benannten Packstücke bei Warenannahme beschränkt, im übrigen gilt sie als abbedungen.

2. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns uneingeschränkt zu, insbesondere sind unsere Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche weder dem Grunde noch der Höhe nach beschränkt oder ausgeschlossen. Unabhängig davon ist BESTAIR berechtigt, vom Lieferanten und auf dessen Kosten zunächst Nacherfüllung, d.h. ­ nach unserer Wahl ­ die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. Erbringung einer mangelfreien Leistung zu verlangen. Die Ausführungen des § 439 Abs. 3 BGB bleiben hiervon unberührt. Darüber hinaus ist BESTAIR berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.

3. Für die Verjährung von Mängelansprüchen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Soweit im Einzelfall Abweichungen gewünscht sind, so sind diese schriftlich zu vereinbaren. Unsere Rückgriffsansprüche nach §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.

§ 7 Haftung

1. Die Haftung des Lieferanten ­ gleich aus welchem Rechtsgrund ­ für sämtliche Schäden und/oder Aufwendungen, die uns im Zusammenhang mit der gelieferten Ware und/oder erbrachten Leistung, insbesondere durch die bestimmungsgemäße Verwendung der gelieferten Ware entstehen, richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

2. Machen Dritte Ansprüche, gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund, gegen BESTAIR wegen eines Mangels oder eines Fehlers der gelieferten Ware und/oder der erbrachten Leistung geltend, so wird uns der Lieferant von solchen Ansprüchen freistellen, wenn und soweit die Ursache hierfür in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich liegt. In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, uns sämtliche Aufwendungen zu erstatten, die uns dadurch entstehen, dass wir uns gegen solche Ansprüche verteidigen müssen, weiterhin alle sonstigen Aufwendungen, die uns in diesem Zusammenhang entstehen, einschließlich der Aufwendungen im Zusammenhang mit etwaigen Rückrufaktionen oder ähnlichen Maßnahmen. Sonstige gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

§ 8 Rechte an Unterlagen, Vertraulichkeit und Nutzungsbeschränkung

1. An allen Informationen (wie z.b. Zeichnungen, Normen, Richtlinien, Mustern, Berechnungen) und sonstigen Unterlagen, die dem Lieferanten gelegentlich oder im Rahmen der Vertragserfüllung oder der Anbahnung des Vertragsverhältnisses übermittelt oder in sonstiger Weise bekannt werden, behält sich BESTAIR ihre Eigentums- und sonstigen Rechte, insbesondere geistige und gewerbliche Schutzrechte (z. B. Urheberrechte) vor.

2. Der Lieferant wird die genannten Unterlagen sowie alle sonstigen, ihm anvertrauten oder im Zusammenhang mit der Durchführung und Abwicklung einer Bestellung bekannt gewordenen Informationen technischer und/oder geschäftlicher Art sowie unser Know-how, die/das entweder als „vertraulich“ gekennzeichnet bzw. (mündlich) bezeichnet oder ihrer Natur nach ­ unter Berücksichtigung des Rechtsbegriffs der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse ­ als vertraulich anzusehen sind, während der Vertragslaufzeit und auch danach streng vertraulich behandeln, nur für Zwecke des jeweiligen Vertrages verwenden und auch seinen Mitarbeitern, Lieferanten, Subunternehmern und sonstigen Dritten, denen solche Unterlagen oder Informationen bzw. Know-how zugänglich gemacht werden, entsprechende Verpflichtungen auferlegen. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten jedoch nicht fürsolche Informationen bzw. solches Know-how, die/das dem Lieferanten zum Zeitpunkt der Erlangung bereits bekannt war(en), zum allgemeinen zugänglichen Stand der Technik gehörte(n) oder später ohne sein Verschulden offenkundig geworden sind/ist.

3. Nach Abwicklung der Bestellung sind dem Lieferanten übermittelte Zeichnungen, Normen, Richtlinien, Analysemethoden, Rezepturen, Abbildungen, Schablonen, Berechnungen und sonstige Unterlagen sowie sämtliche Kopien davon BESTAIR unverzüglich zurückzugeben.

4. Der Lieferant hat BESTAIR alle notwendigen Unterlagen, die für eine Besprechung des Liefergegenstandes erforderlich sind, vorzulegen. Eine solche Besprechung oder anderweitige Beteiligung von BESTAIR entbinden den Lieferanten weder von seiner Mängelhaftung noch von seinen sonstigen gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen. Unterlagen aller Art, die BESTAIR für die Verwendung, Aufstellung, Montage, Verarbeitung, Lagerhaltung, den Betrieb, die Wartung, Inspektion, Instandhaltung und Instandsetzung des Liefergegenstandes benötigt, sind BESTAIR rechtzeitig und unaufgefordert sowie kostenlos zur Verfügung zu stellen.

§ 9 Rechte an Fertigungsmitteln

1. Sofern dem Lieferanten durch BESTAIR Modelle, Werkzeuge usw. ­ im Folgenden „Fertigungsmittel“ ­ beigestellt werden, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung erfolgt stets für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Wird das von uns beigestellte Fertigungsmittel mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verbundenen bzw. vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung bzw. Vermischung. Erfolgt die Verbindung bzw. Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Lieferanten an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig auf uns übergeht. Der Lieferant verwahrt die fraglichen Gegenstände mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich für uns.

2. Der Lieferant haftet für alle Schäden, die dadurch entstehen, dass die von BESTAIR beigestellten Fertigungsmittel von ihm bzw. seinen Erfüllungsoder Verrichtungsgehilfen unsachgemäß bearbeitet oder durch einen Elementarschaden vernichtet bzw. unbrauchbar werden.

3. Fertigungsmittel, die zur Durchführung der Bestellung vom Lieferanten hergestellt worden sind, gehen durch die Bezahlung in unser Eigentum über, auch wenn sie im Besitz des Lieferanten verbleiben. Im letzten Fall gilt als vereinbart, dass der Lieferant die Fertigungsmittel für BESTAIR besitzt. BESTAIR kann jederzeit deren Herausgabe verlangen. Zurückbehaltungsrechte des Lieferanten sind ausgeschlossen, es sei denn, sie basieren auf Gegenansprüchen, die von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

4. Der Lieferant ist verpflichtet, die Fertigungsmittel ausschließlich für die Herstellung der von BESTAIR bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist ferner verpflichtet, alle erforderlichen Versicherungen zum Schutz der BESTAIR gehörenden Fertigungsmittel auf eigene Kosten abzuschließen, dies sind insbesondere Schäden durch Verlust, Feuer, Wasser, Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Explosion, Blitzschlag, Sturm und sonstige Elementarschäden, die Typischerweise durch Sachversicherungen abgedeckt werden können. Die Versicherungen sind in ausreichender Höhe zum Neuwert zu plazieren. Die Haftung des Lieferanten ist jedoch im Falle seines schuldhaften Handelns nicht auf die Versicherungsleistung begrenzt. Gleichzeitig tritt der Lieferantschon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus diesen Versicherungenan BESTAIR ab, wir nehmen hiermit die Abtretung an. Der Lieferant ist verpflichtet, an den Fertigungsmitteln alle etwa erforderlichen Wartungs- und Inspektionsarbeiten, sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten, rechtzeitig und sachgemäß durchzuführen.

§ 10 Rechte Dritter

1. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung oder Leistung keine Rechte, insbesondere keine Schutzrechte Dritter (z. B. Patente, Urheberrechte, Marken, sonstige geistigen oder gewerblichen Schutzrechte) verletzt werden.

2. Wird BESTAIR von einem Dritten wegen Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen, ist der Lieferant verpflichtet, uns von solchen Ansprüchen freizustellen. Der Lieferant ist nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung von BESTAIR – irgendwelche Vereinbarungen zur Erledigung seiner Ansprüche wegen Schutzrechtsverletzung zu treffen, insbesondere einen Vergleich zu schließen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die BESTAIR aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme durch Dritte erwachsen.

§ 11 Schlussbestimmungen

1. Für diese Einkaufsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen BESTAIR und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) bzw. sonstiger, der Vereinheitlichung des internationalen Kaufs dienender bilateraler und multilateraler Abkommen.

2. Erfüllungsort für die Lieferung oder Leistung ist der Ort, an dem ­ entsprechend der Bestellung ­ die Ware zu liefern bzw. die Leistung zu erbringen ist, Erfüllungsort für unsere Zahlungen ist der Sitz unserer Gesellschaft.

3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen sowie aus den gesamten Rechtsbeziehungen zwischen BESTAIR und dem Lieferanten ist ­ soweit der Lieferant Kaufmann ist ­ Mannheim. BESTAIR ist jedoch auch berechtigt, den Lieferanten an dem für ihn allgemein geltenden Gerichtsstand zu verklagen.

4. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen oder Bestimmungen in Rechtsgeschäften zwischen BESTAIR und dem Lieferanten unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.

Teil II – Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

§ 1 Ausschließliche Geltung

Alle Lieferungen und Leistungen der BESTAIR GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen, sofern nicht im Einzelfall insgesamt oder für einzelne Regelungen ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist. Sie gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden von uns insgesamt nicht anerkannt, auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen bzw. in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers Lieferungen und Leistungen vorbehaltlos ausführen.

§ 2 Angebot, Schriftform, Stornierung

1. Unsere Angebote sind freibleibend.

2. Bestellungen und Annahmeerklärungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Bei sofortiger Lieferung/Leistung kann die schriftliche Bestätigung auch durch die Rechnungsstellung ersetzt werden.

3. Abweichungen, Änderungen und/oder Ergänzungen von Vereinbarungen zwischen dem Besteller und BESTAIR GmbH, einschließlich dieser Geschäftsbedingungen, bedürfen der Schriftform; auf diese kann nur schriftliche Vereinbarung verzichtet werden kann.

4. Soweit diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder einzelne Rechtsgeschäfte zwischen BESTAIR GmbH und dem Besteller Schriftform vorsehen, kommen die Erleichterungen des § 127 Abs. 2 BGB in Anwendung.

5. Storniert der Besteller den Vertrag aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so sind wir berechtigt, Erstattung der uns bis zum Zeitpunkt der Stornierung angefallenen Kosten zu fordern. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens wird dadurch nicht ausgeschlossen.

6. Bei Geschäftsabschlüssen im Rahmen des elektronischen Geschäftsverkehrs findet § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 BGB keine Anwendung, es sei denn, der Besteller ist Verbraucher im Sinne des BGB.

§ 3 Lieferzeit und Lieferung

1. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, sind Termine und Lieferfristen unverbindlich. Die Angabe bestimmter Lieferfristen und Liefertermine durch uns steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung durch Zulieferer und Hersteller.

2. Die Lieferfrist läuft nicht während dem Andauern von höherer Gewalt, Betriebs- oder Verkehrsstörungen, insbesondere Streiks oder sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben. Wird hierdurch die Lieferung um mehr als acht Kalenderwochen verzögert, so ist jede Partei berechtigt, ganz oder teilweise (im Umfang der von der Lieferstörung betroffenen Menge) vom Vertrag zurückzutreten. Lieferfristen verlängert sich weiterhin auch um den Zeitraum, um den der Besteller selbst mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten in Verzug ist.

3. Verlängert sich in Anwendung von Ziff. 2 die Lieferzeit oder werden wir durch Rücktritt einer Partei von unserer Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keinen Schadensersatzanspruch ableiten.

4. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen „ab Werk“.

5. BESTAIR GMBH ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung und Teilleistung als selbständige Leistung.

§ 4 Annahmeverzug

1. Für die Dauer des Annahmeverzugs des Bestellers ist BESTAIR GmbH berechtigt, die Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten des Bestellers einzulagern. Mit der entsprechenden Lagerung können wir auch eine Spedition oder einen Lagerhalter beauftragen.

2. Der Besteller ist verpflichtet, uns sämtliche, mit dem Annahmeverzug verbundenen Kosten, insbesondere Lagerkosten zu erstatten. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens wird dadurch nicht ausgeschlossen.

3. Nimmt der Besteller die Liefergegenstände aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht ab, so sind wir nach Ablauf einer angemessenen Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder Schadensersatz statt der Leistung zu fordern.

§ 5 Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Unterganges/Verlustes oder der zufälligen Beschädigung des Liefergegenstandes geht mit dessen Absendung oder seiner Auslieferung, spätestens aber mit Verlassen unseres Werkes auf den Besteller über, unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Befindet sich der Besteller in Annahmeverzug, geht die Gefahr mit Eintritt des Verzugs auf ihn über. Ist für den Versand eine besondere Weisung des Bestellers abzuwarten, geht die Gefahr auf diesen mit der Anzeige der Versandbereitschaft über. Ebenfalls mit Anzeige der Versandbereitschaft geht die Gefahr über, falls der Versand sich sodann ohne Verschulden von BESTAIR GmbH verzögert oder unmöglich wird.

§ 6 Mängelrügen, Mängelhaftung

1. Angaben zum Liefer- und Leistungs-gegenstand (z. B. in Katalogen, Produkt-informationen, elektronischen Medien oder auf Etiketten) beruhen auf unseren allgemeinen Erfahrungen und Kenntnissen und verkörpern lediglich Richtwerte oder Kennzeichnungen. Sowohl diese Produkt-angaben als auch ausdrücklich vereinbarte Einsatzzwecke entbinden den Besteller nicht davon, die Eignung des Produkts fürden beabsichtigten Verwendungszweck zu testen. Angaben zu Eigenschaften oder Einsatzmöglichkeiten unserer Produkte beinhalten keine Garantie i. S. d. § 443 BGB, es sei denn, sie werden ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet.

2. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung daraufhin zu untersuchen, ob sie der vertraglich vereinbarten Menge und Beschaffenheit entspricht und für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet ist. Erkennbare Mängel/Mengendifferenzen müssen unverzüglich schriftlich, längstens jedoch innerhalb von 14 Tagen, nicht erkennbare Mängel/Mengendifferenzen unverzüglich nach Entdeckung, spätestens ein Jahr nach Ablieferung der Ware beim Besteller unter Angabe der Bestelldaten und der Rechnungs- und Lieferscheinnummer sowie einer kurzen Fehlerbeschreibung gegenüber BESTAIR GmbH schriftlich gerügt werden. Unterbleibt die rechtzeitige Rüge, sind Mängelansprüche gegen uns ausgeschlossen, es sei denn, wir hätten den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen.

3. Werden unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht unseren Spezifikationen entsprechen, so entfällt jede Mängelhaftung, soweit der Mangel hierauf beruht. Dies gilt auch, wenn der Mangel auf unsachgemäße Lagerung, Benutzung und Handhabung der Produkte oder Fremdeingriff zurückzuführen ist.

4. Unsere Mängelhaftung beschränkt sich auf Nacherfüllung, d. h. auf das Recht des Bestellers, auf unsere Kosten ­ und nach seiner Wahl ­ die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen; § 439 Abs. 3 BGB bleibt unberührt. Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Frist fehl, gleich aus welchem Grund, kann der Besteller ­ nach seiner Wahl ­ Herabsetzung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten; auch die Geltendmachung von Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bleibt in diesem Fall ­ vorbehaltlich der Bestimmungen in § 7 ­ unberührt. Diese Rechte stehen dem Besteller sofort, d. h. ohne Ablauf einer angemessenen Frist zu, wenn wir die Nacherfüllung verweigern oder sie dem Besteller aus sonstigen Gründen unzumutbar ist. Von den vorstehenden Regelungen unberührt bleiben Ansprüche des Bestellers aus der Übernahme einer Garantie durch BESTAIR GmbH sowie Rückgriffsansprüche nach §§ 478, 479 BGB; Schadensersatzansprüche stehen dem Besteller im Falle des Rückgriffs jedoch ebenfalls nur nach Maßgabe des § 7 dieser Geschäftsbedingungen zu.

5. Eine Mängelhaftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Mängelansprüche bestehen weiterhin nicht für Verschleißteile.

6. Mängelansprüche gegen uns verjähren in 1 Jahr, beginnend mit der Ablieferung der Ware, es sei denn, wir hätten den Mangel arglistig verschwiegen, in diesem Fall gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren.

7. Mängelansprüche gegen uns stehen nur dem Besteller zu und sind nicht abtretbar.

§ 7 Haftungsbeschränkung

1. Wir haften für Schäden oder vergebliche Aufwendungen ­ gleich aus welchem Rechtsgrund – nur dann, wenn sie auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung und/oder unerlaubten Handlung von BESTAIR GmbH bzw. eines deren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. In Fällen einfacher Fahrlässigkeit ist unsere Haftung somit ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, wenn wir bzw. unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. In diesem Fall ist der Schadens-/Aufwendungsersatz jedoch – soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt – der Höhe nach auf die Schäden/Aufwendungen begrenzt, mit denen BESTAIR GMBH aufgrund der ihr zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannten Umstände typischerweise rechnen musste und die somit zu diesem Zeitpunkt vorhersehbar waren.

2. Unsere Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz und aus der Übernahme einer Garantie bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.

3. Unsere Haftungsregelungen gemäß Ziff. 1 und 2 gelten auch für anwendungstechnische Hinweise und Ratschläge.

4. Soweit unsere Haftung nach den vorstehenden Bestimmungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller bestehenden Forderungen vor. Das Eigentum geht erst dann auf den Besteller über, wenn seine gesamten Verbindlichkeiten uns gegenüber getilgt sind.

2. Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung erfolgt für uns stets als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Komponenten zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen, verbundenen bzw. vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung bzw. Vermischung. Erfolgt die Verbindung bzw. Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig auf uns übergeht. Der Besteller verwahrt die fraglichen Gegenstände mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich für uns. Werden die durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstandenen Waren weiterveräußert, so gilt die nachfolgend vereinbarte Vorausabtretung nur im Wert der Vorbehaltsware.

3. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und/oder zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen an Dritte sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder sonstigem Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfange (einschließlich MwSt.) an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung bereits jetzt an. Wir ermächtigen ihn widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung kann jedoch nur dann von uns widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. In diesem Fall können wir verlangen, dass uns der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner unverzüglich bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt sowie den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen. Er wird ferner auch uns benachrichtigen, damit wir ggf. (Dritt-)Widerspruchsklage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

5. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug oder erfüllt er sonstige wesentliche vertragliche Verpflichtungen schuldhaft nicht, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt.

6. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen (einschließlich eventueller Zinsen und Nebenkosten) um 10%, so werden wir auf Verlangen des Bestellers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

7. Soweit die vorstehenden Eigentumsvorbehaltsregelungen in anderen Ländern nicht die gleiche Sicherheitswirkung haben wie in der Bundesrepublik Deutschland, wird der Besteller alles tun, um BESTAIR GmbH unverzüglich entsprechende Sicherheitsrechte zu bestellen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen uneingeschränkt mitwirken, die für die Durchsetzbarkeit und Wirksamkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.

§ 9 Preise, Zahlung

1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, halten wir uns – für den Fall der Abgabe eines verbindlichen Angebots (s. § 2, 1.) – an die in unserem Angebot angegebenen Preise 30 (dreißig) Kalendertage ab Angebotsdatum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

2. Unsere Preise gelten „ab Werk“ zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe, jedoch ausschließlich Transportverpackung und Transportversicherung. Unsere Rechnungen sind netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 (dreißig) Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

3. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf dieZinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Der Besteller wird hiervon zu gegebener Zeit unterrichtet.

4. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung.

5. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 (acht) % über dem Basiszinssatz zu berechnen. Weiterhin sind wir berechtigt, für schriftliche Mahnungen eine angemessene Mahngebühr zu berechnen und zu verlangen.

6. Alle Forderungen werden sofort fällig, wenn der Besteller in Zahlungsverzug gerät, sonstige wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag schuldhaft nicht einhält oder wenn uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern, insbesondere Zahlungseinstellung oder Antrag auf Eröffnung bzw. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. In diesen Fällen sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzubehalten oder sie nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheiten auszuführen.

7. Der Besteller ist zur Aufrechnung oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder zwischen den Beteiligten unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ist der Besteller jedoch stets berechtigt.

§ 10 Abtretungsverbot

Die Abtretung von Forderungen gegen uns an Dritte ist ausgeschlossen, sofern wir der Abtretung vorher nicht ausdrücklich und schriftlich zugestimmt haben. Sofern es sich nicht um generell unabtretbare Ansprüche gemäß § 6 Ziff. 7 dieser Geschäftsbedingungen handelt, ist die Zustimmung zu erteilen, wenn der Besteller wesentliche Belange nachweist, die unsere Interessen an der Aufrechterhaltung des Abtretungsverbots überwiegen.

§ 11 Geheimhaltung, Nutzungsbeschränkung

Der Besteller verpflichtet sich, alle kaufmännischen und/oder technischen Informationen und Kenntnisse, die ihm im Zusammenhang mit unseren Lieferungen bzw. der Durchführung des (konkreten) Vertrages bekannt geworden oder von uns übermittelt worden sind und die entweder als „vertraulich“ gekennzeichnet bzw. (mündlich) bezeichnet oder ihrer Natur nach ­ unter Berücksichtigung des Rechtsbegriffs der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse ­ als vertraulich anzusehen sind, geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben, es sei denn, sie sind durch andere Umstände als durch einen Vertragsbruch des Bestellers allgemein bekannt oder leicht zugänglich geworden. Der Besteller wird die genannten Informationen/ Kenntnisse ferner nicht für Zwecke außerhalb des konkreten Vertrages nutzen, insbesondere nicht für die Herstellung, den Gebrauch oder den Vertrieb von Produkten, die mit den konkreten Vertragsprodukten in Wettbewerb stehen. Der Besteller wird entsprechende Verpflichtungen auch seinen Mitarbeitern und sonstigen, bestimmungsgemäß nachdem konkreten Vertrag mit den genannten Informationen/Kenntnissen in Berührung kommenden Personen auferlegen. Die vorstehenden Pflichten gelten auch für die Zeit nach Beendigung des konkreten Vertrages fort.

§ 12 Schlussbestimmungen

1. Für diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen BESTAIR GmbH und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) bzw. sonstiger, der Vereinheitlichung des internationalen Kaufs dienender bilateraler und multilateraler Abkommen.

2. Erfüllungsort für Lieferungen ist unsere jeweilige Auslieferungsstätte, für die Zahlung der Sitz unserer Gesellschaft.

3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sowie aus den gesamten Rechtsbeziehungen zwischen BESTAIR GmbH und dem Besteller ist – soweit der Besteller Kaufmann ist – Mannheim. BESTAIR GmbH ist jedoch auch berechtigt, den Besteller an dem für ihn allgemein geltenden Gerichtsstand zu verklagen.

4. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder Bestimmungen in Rechtsgeschäften zwischen BESTAIR GmbH und dem Besteller unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.

Mannheim, den 10. Juni 2016

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